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Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung (Strafgesetzbuch §§ 223 bis 231): Einsatz von Giften, Waffen oder gefährlichem Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährdend oder schwere Körperverletzung Schädigung der Sinnesorgane und/oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust und/oder Funktionsverlust von Gliedmaßen, Entstellung, Lähmung, Behinderung  
Beispielsweise Schlag mit z.B. einem Schlüssel, zwei oder mehrere Schüler schlagen gemeinschaftlich auf einen Mitschüler ein.

 

Checkliste/Handlungsempfehlungen bei schwerer Körperverletzung

Sofortmaßnahmen

  1. Nach Einschreiten und Trennen der Kontrahenden - ggf. mit Hilfe von Kollegen - und Unterbinden weiterer Eskalationen sofortige Information über die Körperverletzung an die Schulleitung
  2. Notwendige ärztliche Versorgung sicherstellen, ggf. Notarzt rufen (112)
  3. Bei akuter Gefahreneinschätzung: Einschaltung der Polizei (110)
  4. ggf. Beratungsstelle Gewaltprävention einschalten (BSG-Li)
  5. Einschätzung/bzw. Einsatz der Polizei abwarten
  6. Maßnahmen zur Deeskalation einleiten (ggf. Grenzsetzung durch Suspendierung des Tatverdächtigen)

    Einschalten wichtiger Institutionen

  7. Information der Sorgeberechtigten (der/des Tatverdächtigen, der/des Betroffenen)
  8. Meldung des Vorfalls durch den Meldebogen (Schulaufsicht, Rebus bzw. BZBS -Beratungszentrum berufliche Schulen- und BSG – Li)

    Pädagogische, erzieherische und Ordnungsmaßnahmen

  9. Bearbeitung des Vorfalls in der Schulgemeinschaft (Klasse, Elternbrief usw.)
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    Information des Kollegiums
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    Information an die Eltern der Schule/bzw. Eltern der betroffenen Klassen
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    Ansprechpartner für Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler benennen, evtl. Beratungszentrum einrichten
  10. Begleitung betroffener Personen oder Personengruppen
  11. Einleitung von schulischen Ordnungsmaßnahmen (Anhörungen, Klassenkonferenz usw.)
  12. Grenzziehung durch Schulleitung, falls noch nicht erfolgt (s.o.)
  13. Hilfeplanung mit Rebus bzw. BZBS
  14. Wiedergutmachung: z.B. öffentliche Distanzierung von der Tat bei den Betroffenen

    Rückkehr in den Alltag und Rückschlüsse für die Weiterarbeit

  15. Integration des/der Betroffenen
  16. Integration und fachliche Begleitung des/der Tatverdächtigen (in alter oder neuer Schule)
  17. Rückschlüsse für Präventionsmaßnahmen und Fortbildungen verknüpfen
  18. Planung von Fortbildungen


Allgemeine Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Gewaltvorfällen an Schulen

I.    Allgemeine Sofortmaßnahmen

In konkreten Gewaltsituationen sind seitens der Schule die folgenden Maßnahmen einzuleiten:

  • Unterbindung der Auseinandersetzung, einschließlich sofortiger Grenzsetzung und Deeskalation (Distanz zwischen den Konfliktpartnern),
  • Unterstützung und Versorgung (bei Verletzung) des Opfers, ggf. ärztliche Behandlung,
  • Information der Schulleitung, der Klassenführung und ggf. der Beratungslehrkraft oder des Beratungsdienstes,
  • Benachrichtigung der Sorgeberechtigten der betroffenen Schüler/-innen (Opfer, Tatverdächtigter).
  • Bei Gefahr im Verzug ist die Polizei („110“) sofort einzuschalten.
  • Bei Straftaten schaltet die Schule die Polizei über die bekannten Zugänge (COP4U, Polizeikommissariate) ein.
  • Über eine Suspendierung ist gemäß § 49 Absatz 9 HmbSG seitens der Schulleitung zu entscheiden.


II. Aufgaben der Schule

Die Schulleitung übernimmt die Verantwortung im Fallmanagement, benennt Zuständsigkeiten und delegiert einzelne Aufgaben. Sie koordiniert alle weiteren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen am Standort Schule (gemäß § 49 HmbSG). Ziel ist die Umsetzung angemessener, verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Hilfen zur Konfliktbewältigung. Dabei setzt die Schule zunächst sämtliche ihr zur Verfügung stehenden eignen Beratungskompetenzen ein (Schulleitung, Beratungslehrkraft, Sozialpädagogen usw.).
Die Schule leistet die Dokumentation des Vorfalls und aller von der Schule eingeleiteten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Schülerbogen.
Die Schule leitet den ausgefüllten Meldebogen an die benannten zuständigen Dienststellen bzw. Institutionen innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall weiter an die oder das:

  • zuständige REBUS,
  • zuständige Schulaufsicht,
  • zuständiges Polizeikommissariat, bei Delikten der Kategorie I (siehe Anhang des Meldebogens für Gewaltvorfälle an Schulen)
  • ggf. Beratungsstelle Gewaltprävention zur Unterstützung bei der Krisenintervention.


III. Zuständigkeiten der Beratungsstelle Gewaltprävention bei Meldungen mit Unterstützungsbedarf (Krisenintervention)

Die Beratungsstelle Gewaltprävention setzt sich sofort nach Eingang einer Meldung mit interventionsrelevantem Sachverhalt [1] mit der Schulleitung in Verbindung.

Gemeinsam mit der Schulleitung wird eine Einschätzung des Schweregrades abhängig von der Deliktkategorie, der Altersgruppe der Beteiligten und weiteren Merkmalen getroffen, die Einleitung notwendiger Maßnahmen erörtert und anschließend umgesetzt unter Hinzuziehung weiterer Dienststellen wie REBUS, der bezirklichen Jugendämter bzw. des Familieninterventionsteams (FIT) und der Polizei Hamburg).

Die Krisenintervention ist befristet, die Einleitung von sich anschließenden Maßnahmen und Angeboten zur Einzelhilfe obliegt REBUS.

Bei schulischen Großschadensereignissen und Katastrophen (Amoklauf, Kidnapping usw.) wird das behördliche Hamburger Schulkrisenteam (Tel. 428 63-5555) eingeschaltet und übernimmt die Koordination.

IV. Zuständigkeiten von REBUS bei Meldungen mit Unterstützungsbedarf (Einzelhilfe)

REBUS unterstützt die Schule bei der Erstellung eines Hilfeplans, ggf. unter Nutzung der Ressourcen des Handlungskonzepts „Handeln gegen Jugendgewalt“.
REBUS informiert die Schule über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen.
Schulen und REBUS stehen bei Schulwechsel (Umschulungen, Umzug) problematischer bzw. gewalttätiger Kinder und Jugendlicher in der Verantwortung, verbindliche fachliche Übergaben zu gewährleisten und zu dokumentieren (Übergabegespräche, befristete Begleitung, Benennung von bisherigen Ansprechpartnern usw.).

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[1] Interventionsrelevante Sachverhalte sind insbesondere: 1. Straftaten gegen das Leben; 2. Gefährliche oder schwere Körperverletzung, in der Regel in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz; 3. Amoklauf-Androhungen; 4. Massive sexuelle Straftaten (z. B. Vergewaltigung).

 

Kontakt

Beratungsstelle Gewaltprävention
Hohe Weide 16
20259 Hamburg
Tel.: (040) 4 28 842 - 930
Fax: (040) 4 28 842 - 901
E-Mail: gewaltpraevention@li-hamburg.de