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Happy Slapping

„Happy Slapping“ oder auch „Happy Slaps“ (Deutsch: „ fröhliches Einschlagen“) ist ein Trend aus England, der unter deutschen jugendlichen Handynutzern um sich greift: Jugendliche greifen verabredet Passanten oder Mitschüler an, nehmen die Attacke per Handy-Kamera auf und zeigen es herum oder verschicken das Video an Freunde oder stellen es ins Internet.

 

Handlungsempfehlungen/Checkliste

Sofortmaßnahmen

  1. Versorgung des Opfers gewährleisten z.B. Erstversorgung in der Schule, Arzt oder Notruf (112),
  2. Einschreiten der Lehrkräfte, Unterbindung des Geschehens,
  3. Wegnahme der genutzten Handys, um es als Beweismittel bei Straftaten zu sichern (zur Übergabe an die Polizei, möglichst im eingeschalteten Zustand),
  4. Sofortige Information über die gemeinschaftlich begangene Gewalthandlung
    (Deliktgruppen „gefährliche Körperverletzung“, Verbreitung pornografischen Materials, Missbrauch, usw.) an Schulleitung, Klassenführung und Polizei
    (zuständige Polizeiwache oder - bei Gefahr im Verzug – Notruf 110),
  5. Information der Sorgeberechtigten (Opfer, Täter/innen),
  6. Grenzziehung durch SL gegenüber Täter/in, evtl. Suspendierung der Täter/-innen.

    Einschaltung wichtiger Institutionen

  7. Verschickung des Meldebogens „Gewaltvorfälle“
  8. ggf. Beratung durch die Beratungsstelle Gewaltprävention:
    - Klärung der strafrechtlichen Relevanz,
    - Fachkundige Beratung bzgl. der Konfliktbewältigung,

    Erzieherische und Ordnungsmaßnahmen

  9. Opferbegleitung (z.B. telefonischer Kontakt, Hausbesuch),
  10. Bearbeitung des Vorfalls in der Schulgemeinschaft (Klasse, Elternbrief, usw.),
  11. Einleitung von schulischen Ordnungsmaßnahmen (Dokumentation, Anhörungen, Klassenkonferenz usw.)

    Entscheidungen und Rückkehr in den Alltag

  12. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen:
    -
    Aspekte: Vorsätzlichkeit der Tat, Reue der Täter/-innen, Angst des Opfers,
    -
    Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen,
    -
    zusätzliche pädagogische Auflage (Klassenkonferenz),
  13. Integration und Unterstützung des Opfers in den ersten Tage nach der Tat,
  14. Anbahnung eines Täter-Opfer-Gesprächs,
  15. Integration und fachliche Begleitung der Täter (in alter oder neuer Schule).


Reaktion der Schule:
Neben den bekannten Schritten der Reaktion von Schule auf Gewalttaten bedingt diese Form der Gewalthandlung eine erweiterte Vorgehensweise, da die „Filmer“ i.d.R. nicht die Gewaltausübenden sind

Einzug der genutzten Handys:
Das Handy sollte möglichst im eingeschalteten Zustand gehalten werden, damit ein späterer Zugriff auf die Daten durch die Polizei einfacher erfolgen kann. Ein mit PIN gesichertes ausgeschaltetes Handy kann durch die Polizei nur über eine Providerabfrage (zeitaufwändig) erfolgen.

Die Wegnahme des Handys muss in Verbindung mit einem konkreten Vorfall stehen und ist durch das HmbgSchulG § 49 Abs 1 erläutert: „… die zeitweise Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen…“. Eine zusätzliche Absicherung kann durch das Einholen der Einverständnis der Erziehungsberechtigten im konkreten Einzelfall erfolgen.

Auch wenn die Benutzung oder das Mitbringen von Handys in den Schulregeln nicht explizit verboten und entsprechende Maßnahmen bei Verstoß geregelt sind, bietet das Schulgesetz ausreichende Handlungsmöglichkeit. Die zeitweise Wegnahme bezieht sich auf die Schulzeit und wird bei minder-jährigen SchülerInnen z.B. durch das Abholen des

 Handys durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung beendet.

Sichtung der genutzten Aufnahmen:
Eine Durchsuchung des Handys und Sichtung der Aufnahmen darf nur von den Eltern oder u.U. der Polizei durchgeführt werden.

Sollte der begründete Verdacht einer Straftat (s.u.) bestehen, ist das eingeschaltete Handy der Polizei zu übergeben, die entsprechende Untersuchungen einleiten kann.

Strafrechtliche Hinweise:
Sicherstellung durch die Polizei

Die Polizei kann ein Handy sicherstellen nach §§ 94, 98 Strafprozessordnung (StPO), wenn gegen folgende Gesetzesvorschriften verstoßen wird:

§ Anleitung zu Straftaten: § 130a StGB

§ Gewaltdarstellung: § 131 StGB

§ Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften: §§ 184, 184a, 184b StGB

§ Beleidigung: § 185 StGB

§ Verleumdung: § 187 StGB

§ Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB

§ Volksverhetzung, § 130 StGB

§ Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: § 201a StGB·

§ Verstoß gegen das Recht auf das eigene Bild
§ 22, 33 Kunsturheberrecht (KUG)

Straftaten beim „happy slapping“
Schüler und Schülerinnen, die aktiv gegen die Opfer vorgehen, verstoßen gegen folgende Gesetze:

§ Körperverletzungsdelikte: § 223 StGB

§ Bedrohung: 241 StGB

§ Beleidigung: § 185 StGB

§ Nötigung: § 240 StGB

§ Freiheitsberaubung §239 StGB

§ Hausfriedensbruch § 123 StGB

§  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 176 StGB

Schülerinnen und Schüler, die die Gewalthandlung mit dem Handy aufnehmen, können bei Verbreitung oder öffentlicher Zurschaustellung der Aufnahmen ggf. belangt werden wegen:

§ Verstoß gegen das Recht auf das eigene Bild § 22, 33 Kunsturheberrecht (KUG)

§ Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: § 201a StGB (z.B. auch Schultoilette)

§ unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

§ Anstiftung Mittäterschaft oder Beihilfe zu o.g. Delikten

Schülerinnen und Schüler, die  „happy slapping“ beobachten:
Schülerinnen und Schüler sollten darüber informiert werden, dass bei Beobachtung von „happy slapping“ Fällen Hilfe geleistet bzw. organisiert werden muss, wenn dieses zumutbar ist („Nothilfe leisten“)und sie sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen haben.

Generell gilt für unbefugte Foto- und Filmaufnahmen, die ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt, in höchstpersönlichem Lebensbereich stattfindet und verbreitet oder zur Schau gestellt werden:

§ Verstoß gegen das Recht auf das eigene Bild
§ 22, 33 Kunsturheberrecht (KUG)

§ Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: § 201a StGB

Präventionsmaßnahmen der Schule:
Neben der Aufklärung der Schüler und Schülerinnen über die moralischen und rechtlichen Aspekte des happy-slappings und den allgemeinen gewaltpräventiven Projekten stellt sich für die Schule die Frage des Handy-Umgangs in den Schulregeln.

Vertreter der Lehrer/innen, der Eltern und der Schüler/innen sollten sich auf einen gemeinsamen Regelkatalog zum Umgang mit Handys in der Schule verständigen, der diskutiert und verabschiedet wird (Beschluss der Schulkonferenz).

Darin könnte auch festgelegt werden, dass der Gebrauch von Handys während des Unterrichts verboten ist, einschließlich Foto-, Film- oder Tonaufnahmen. Ebenso müssen die Sanktionen bei einem Verstoß klar vereinbart werden. Dabei spielen jugendgefährdende Inhalte wie Pornographie, Gewaltverherrlichung (snuff-videos) und Volksverhetzung sowohl pädagogisch als auch strafrechtlich eine wesentliche Rolle.

Die Eltern spielen bei dem Handy-Gebrauch der Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Rolle:

Eltern sollten sich vertraut machen mit dem Material, das sich auf den Geräten ihrer Kinder befindet. Wenn sie sich nicht mit der Technik auskennen, sollten sie es sich von ihren Kindern erklären lassen.  Als Erziehungsberechtigte sind sie dafür verantwortlich.

Medienpädagogik: Das Handy als allgegenwärtiges und alltägliches Medium der Kinder und Jugendlichen muss über das Problem des Happy Slappings hinaus medienpädagogisch aufgearbeitet werden.

Weiterführende Informationen bei
Referat Medienpädagogik des LI 
Jugendinformationszentrum Hamburg, JIZ

weitere Informationen:
www.ajs-bw.de
(aktion jugendschutz)
www.alfred-teves-schule.de (Umfangreiche Informationen für den schulischen Umgang mit der handy-Problematik)
www.lehrer-online.de (rechtliche Hintergründe)
www.handywissen.info.de (technische Infos)
www.jugendinfo.de
www.bundespruefstelle.de (Was ist verboten?)
www.polizeiberatung.de (u.a. Merkblatt zu Gewaltvideos)
www.lka.niedersachsen.de/praevention/gewalt_pornovideo_handy/index.php (u.a. Schülerinfoblatt)

Downloads

Film - Handygewalt aus "Abseits"

 

Kontakt
Beratungsstelle Gewaltprävention
Winterhuder Weg 11
22085 Hamburg
Tel.: (040) 4 28 63 - 6244
Fax: (040) 4 28 63 - 6245
E-Mail: gewaltpraevention@li-hamburg.de

Kai Preußer
Tel.: (040) 4 28 63 - 6254
Fax: (040) 4 28 63 - 6245
E-Mail: kai.preusser@li-hamburg.de