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Verstöße gegen das Waffengesetz

Verstöße gegen das Waffengesetz (Waffengesetz §§ 51bis 53) 
Beispielsweise erwerben, überlassen und führen von - verbotenen Waffen (z. B. Schlagringe, Totschläger, Butterflymesser, bestimmte Springmesser, Wurfsterne, Fallmesser, Faustmesser, Nun-Chaku), 

 

  • erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition, z. B. scharfe Schusswaffen, Luftdruckwaffen, Schreckschusswaffen (Gas- und Schreckschusswaffen dürfen nur mit einem „kleinen Waffenschein“ geführt = zugriffsbereit getragen werden. Bei Luftdruckwaffen wäre ein Waffenschein erforderlich, der aber nicht erteilt wird),
  • Waffen mit einer Alterserfordernis, wenn Besitzer unter 18 Jahren (z. B. Schlagstöcke, alle nicht verbotenen Springmesser, Elektroschockgeräte, Zweischneidige Dolche)


Achtung:
Taschenmesser und Fahrtenmesser fallen nicht unter das Waffengesetz; Tränengasspray mit Zulassungszeichen (Bundeskriminalamt in der Raute) ist frei ab 14 Jahren.

Handlungsempfehlungen/Checkliste

Sofortmaßnahmen

  1. Einschreiten der Lehrkräfte oder Notruf Polizei (110), ggf. Unterbindung der laufenden Tat
    Nach Möglichkeit Sicherstellung der mitgeführten Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände
  2. Sofortige Information über das Mitführen oder den Gebrauch von Waffen an Schulleitung, Klassenführung und Polizei (zuständige Polizeiwache oder - bei Gefahr im Verzug - Tel. 110),
  3. Information der Sorgeberechtigten (ggf. Opfer, Täter/innen),
  4. Grenzziehung durch SL gegenüber Täter/in, evtl. Suspendierung der Täter/-innen.

    Einschalten wichtiger Institutionen

  5. Information der Sorgeberechtigten (der/des Tatverdächtigen, der/des Betroffenen)
  6. Meldung des Vorfalls durch den Meldebogen
    (Schulaufsicht, Rebus bzw. BZBS -Beratungszentrum berufliche Schulen- und BSG – Li

    Erzieherische und Ordnungsmaßnahmen

  7. Bearbeitung des Vorfalls in der Schulgemeinschaft (Klasse, Elternbrief, usw.),
  8. Einleitung von schulischen Ordnungsmaßnahmen (Dokumentation, Anhörungen, Klassenkonferenz usw.).

    Entscheidungen und Rückkehr in den Alltag

  9. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen:
    -
    à Aspekte: Vorsätzlichkeit der Tat, Reue der Täter/-innen
    -
    à zusätzliche pädagogische Auflage (Klassenkonferenz),
  10. Ggf. Integration und Unterstützung des Opfers in den ersten Tagen nach der Tat,
  11. Anbahnung eines Täter-Opfer-Gesprächs, Integration und fachliche Begleitung der Täter (in alter oder neuer Schule)


Empfehlungen für Pädagogen zum Thema Jugendliche und Waffen
Die Sachlage

„In dieser Stadt braucht man Waffen, weil man sonst nicht überleben kann. Alle haben Waffen, also ich auch. Man muss sich ja verteidigen können.“

So oder ähnlich antworten Jugendliche in Hamburg, die gefragt werden, warum sie sich bewaffnen. Auch wenn die Glaubhaftigkeit dieser und ähnlicher Aussagen nur bei anderen Jugendlichen ankommt, sind die  tatsächlichen Gründe, Waffen mit sich zu führen, sehr vielschichtig und den meisten Jugendlichen, die dies tun, nicht wirklich bewusst.

Sicherlich kann man davon ausgehen, dass nicht jeder Jugendliche mit einer Waffe am Körper automatisch ein potentieller Krimineller ist. Waffen üben eine Faszination auf insbesondere männliche Jugendliche aus, gelten als Statussymbol (ähnlich einem Handy oder teurer Markenkleidung) und werden ohne die tatsächliche Absicht, sie zu benutzen, in die Tasche gesteckt. Eher erregen gezeigte Waffen und das Hantieren mit ihnen Aufmerksamkeit bei anderen Jugendlichen, zweifelhafte Achtung und Respekt bis hin zu Angst und Unterwerfung vor dem, der die Waffe hat.

Gerade innerlich unsichere und überzeugungsschwache Jugendliche nutzen Waffen um das Gefühl zu haben, zu glauben, damit automatisch stärker zu sein als andere.

Es muss zudem betont werden, dass das Tragen einer Waffe während eines Konfliktes, einer tätlichen Auseinandersetzung, ein unberechenbares Risiko darstellt, diese auch einzusetzen, um den „Kampf“ zu gewinnen.

Die Entwicklung in Hamburg erfordert gemeinsames entschlossenes Handeln aller beteiligten Institutionen, die mit Jugendlichen arbeiten.

Insbesondere in Ballungsgebieten ergeben sich oft schwer wiegende Verletzungen durch den Einsatz von Messern und anderen Waffen bei Streitereien unter Jugendlichen.

Bei ihrer Suche nach Anerkennung und Selbstbewusstsein ist für viele junge Menschen der Umgang mit Waffen, wie auch das Überschreiten von Regeln und Gesetzen, eine jugendtypische Auffälligkeit, meist episodenhaft und grundsätzlich normal im Jugendalter. Dieses Verhalten verliert sich im Verlauf des Erwachsenwerdens, oft auch, ohne dass es jemals bekannt oder auffällig geworden ist.

Andere Jugendliche jedoch, besonders in großen Ballungsräumen wie in Hamburg, und insbesondere in sozial belasteten Stadtteilen haben andere Werte, andere Verhaltensweisen im Umgang mit Konflikten gelernt. Für sie, die sich aus eigener Erfahrung und aktuellem Empfinden heraus überwiegend in konfliktträchtigen  Situationen bewegen, haben Waffen eine völlig andere Bedeutung. Neben im familiären Umfeld erlernten Einschüchterungs-, Bedrohungs- und Gewalt nutzende Strategien zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse ist der Umgang mit Waffen ein für diese Jugendliche effektvolles Mittel, sich anderen gegenüber durchzusetzen.

Pädagogik soll daher zum einen Jugendliche darin unterstützen, ihre Bedürfnisse nach Status, Aufmerksamkeit, Anerkennung und Erfahrung eigener Grenzen mit legitimen Wegen zu stillen. Gibt es keine Möglichkeiten, ist Pädagogik, bzw. sind beteiligte Dienststellen und behördliche Institutionen wie regionale Jugendhilfe, Schulen, Freizeiteinrichtungen etc. gefordert, diese zu schaffen.

Zum Anderen ist bei Jugendlichen mit scheinbarer Überzeugung über die Notwendigkeit einer Bewaffnung mit unbedingter Entschlossenheit und gemeinsamer Kooperation beteiligter Dienste gegen das Mitführen und Einsetzen von Waffen anzugehen. Einerseits zum Schutz der potentiell bedrohten Mitschüler/Innen und Mitarbeiter/Innen der Schule, andererseits auch, um über die Einschaltung der Polizei und der Jugendhilfe einen Prozess zu starten, der jedem stark belasteten und sozial auffälligen Jugendlichen, jeder belasteten Familie zusteht und individuell abgestimmte Hilfesysteme anbietet und bereitstellt.

Auch wenn es akut meist nicht so aussieht, haben diese Jugendlichen den höchsten Bedarf an Hilfe nötig. (Sie schreien, schlagen, fallen auf, ziehen ab, fühlen sich fortwährend angegriffen, sind ständig in der Abwehr). Zudem sind sie selbst, wie auch ihre Familien Hilfesystemen wie der Schule und dem Jugendamt und der Polizei gegenüber sehr misstrauisch und daher nur schwer zu erreichen, von der Notwendigkeit einer Hilfe nur schwer zu überzeugen. Auch  hier liegt eine große Herausforderung in dem empathischen und anerkennenden Umgang mit den Eltern belasteter Jugendlicher mit mehr aktiver Suche nach Problemlösungen statt hemmender Vorwurfshaltung und der gegenseitig ineffektiven Suche nach Schuldigen und Verantwortlichen.


Garantenpflicht

Bestimmte Berufsgruppen, unter anderem auch Lehrer unterliegen der Garantenpflicht. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, bei Erkennen einer Gefahr zu handeln. Sie müssen bei Erkennen eines Straftatbestandes diesen verhindern bzw. dessen Folgen abwenden. Sollte dies nicht geschehen, wäre dies „Begehen durch Unterlassen“ (§13 StGB)


Was können Sie als Pädagoge tun?

Es gibt keine allgemeingültige Verhaltensrichtlinie für den Umgang mit Situationen, in denen Waffen im Spiel sind. Nutzen Sie Ihre Kenntnis der Eigenheiten jedes einzelnen Jugendlichen, um am besten einzuschätzen, wie hoch die Gefahr tatsächlich ist. Möglicherweise haben Sie durch ihre Funktion und das Lehrer – Schüler Verhältnis einen hohen Einfluss, deeskalierend, Vernunft weckend zu wirken.


Folgende Ziele können eine Orientierung bieten:

  1. Schäden an Personen oder Sachen verhindern
  2. Waffen aus dem Verkehr ziehen oder unbrauchbar machen
  3. Jugendlichen die Problematik des Einsatzes von Waffen oder gefährlichen Gegenständen verdeutlichen
  4. das legitime Bedürfnis nach Selbstschutz aufgreifen und Lösungen finden.
  5. legale und adäquate Möglichkeiten für Statuserwerb, Wettbewerb, Anerkennung und Grenzerfahrung anbieten.
  6. bei jedem Einsatz von Waffen, sowie bei begründetem Verdacht oder Kenntnis des Mitführens von Waffen, diese ggf. sofort abnehmen und die Polizei benachrichtigen. Der Vorfall ist zu dokumentieren und eine Meldung über einen Gewaltvorfall zu erstellen.


Das sollten Sie beachten:
Wenn Sie als Erwachsener mit aller Überzeugung und aus gutem Grund einem Schüler eine verbotene Waffe abnehmen, können Sie sich strafbar machen.
Mit dem „an sich nehmen“ des Gegenstandes geht dieser in Ihren Besitz über und Sie verstoßen damit möglicherweise gegen Bestimmungen des Waffengesetzes.
Wird dagegen eine Waffe unbrauchbar gemacht, ist der Besitz nicht mehr strafbar.
Stimmen Sie sich daher als Institution mit Ihrer zuständigen Polizeidienststelle ab, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.

 

Kontakt

Beratungsstelle Gewaltprävention
Hohe Weide 16
20259 Hamburg
Tel.: (040) 4 28 842 - 930
Fax: (040) 4 28 842 - 901
E-Mail: gewaltpraevention@li-hamburg.de