Gefährdungsbeurteilung

Puzzleteile symbolisieren den Weg von einer Frage zur Lösung
© Bianca Van Dijk auf Pixabay

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14. Überprüfung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen

Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 3 fest, dass die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen ist. Auf diese Weise sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz verbessert werden. Es ist daher erforderlich, nach einem angemessenen Erprobungszeitraum der Maßnahmen Folgendes zu überprüfen:

  • Werden die Maßnahmen von den Beschäftigten als wirksam wahrgenommen, um psychische Belastung zu reduzieren?
  • Ist Nachsteuerung erforderlich? Müssen Maßnahmen beispielsweise an veränderte Bedingungen angepasst werden?
     

Wer führt die Wirksamkeitsüberprüfung durch?

Die Verantwortung für die Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen und einer etwaigen Nachsteuerung liegt bei der jeweiligen Schulleitung. Diese kann hierzu geeignete Arbeitskreise oder Personen beauftragen, trägt aber die Verantwortung für die Durchführung.
 

Wann sollte eine Überprüfung vorgenommen werden?

Der genaue Zeitpunkt einer Wirksamkeitsüberprüfung ist nicht festgeschrieben. Die Wirksamkeit von umgesetzten Maßnahmen muss sich zunächst entfalten können. Als Erfahrungswert gilt, dass umfangreiche Maßnahmen zur Reduktion der psychischen Belastung frühestens nach sechs Monaten evaluiert werden sollten. Da durch eine GBPsych oft Maßnahmenpakete umgesetzt werden, kann es aus zeitökonomischen Gründen sinnvoll sein, die Evaluation der Maßnahmen ebenfalls zusammenzufassen. In der Regel geschieht das ungefähr ein Jahr nach Prozessabschluss der Gefährdungsbeurteilung.
 

Wie läuft eine Überprüfung von Maßnahmen ab?

Evaluationen folgen einer üblichen Struktur:

  1. Ziel/Gegenstand der Überprüfung konkretisieren (Was genau soll überprüft werden?)
  2. Daten ermitteln und auswerten (Rückmeldungen des Steuergremiums und/oder des Gesamtkollegiums einholen)
  3. Ergebnisse reflektieren (Welche Schlussfolgerungen lassen sich ziehen?)
  4. Handlungen ableiten (Wo muss nachgesteuert werden?)
     

Wie soll die Überprüfung methodisch durchgeführt werden?

Die Wirksamkeit der Maßnahmen kann und darf auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden; es gibt hierzu keine verbindlichen Vorschriften. Wichtig ist, dass die angewendete Vorgehensweise konkrete Ergebnisse liefert und in einem überschaubaren Zeitrahmen ausgewertet und dokumentiert werden kann. Abhängig von der Zielsetzung ist zu entscheiden:

  • Reicht es, eine Rückmeldung seitens des Personalrates und der Schulleitungsmitglieder zu erhalten oder soll von möglichst allen Kolleginnen und Kollegen eine Rückmeldung eingeholt werden?
  • Reicht eine einfache Rückmeldung (z. B. per Skalierung, Ampelabfrage, Online-Abfrage) oder ist eine differenzierte verbale oder schriftliche Rückmeldung gewünscht? Letzteres könnte der Fall sein, wenn ein komplexerer Nachsteuerungs- oder Weiterentwicklungsprozess notwendig scheint.

In Abhängigkeit von den Abfragezielen kommen unterschiedliche Methoden oder auch Mischformen infrage. Einige methodische Beispiele sind nachfolgend aufgeführt.