Gefährdungsbeurteilung

Puzzleteile symbolisieren den Weg von einer Frage zur Lösung
© Bianca Van Dijk auf Pixabay

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2. Prozessbeteiligte und Verantwortlichkeiten

Der Schulleiter / die Schulleiterin ist verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Die Entscheidungen für den zeitlichen Umfang, das Verfahren bzw. die Art und Weise der Erhebung und für die Art der Prozessmoderation liegen bei der Schulleiterin/dem Schulleiter. Selbstverständlich steht es diesem/dieser frei, beispielsweise den Personalrat, das Kollegium und die Steuergruppe in diese Entscheidungen einzubeziehen.

Der Personalrat ist bei der Entscheidung über die Maßnahmen in der Mitbestimmung (4). 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Gefährdungsbeurteilungen nicht mitbestimmungspflichtig (5).

Es ist empfehlenswert, zu Beginn des Prozesses ein Steuergremium für die Gefährdungs-
beurteilung zu bilden, bestehend aus den Mitgliedern der Schulleitung, Mitgliedern des Personalrats und ggf. Mitgliedern des Gesundheitszirkels, einer Schulgesundheitsfachkraft o. Ä.

Der Prozessmoderator / die Prozessmoderatorin ist für die Moderation verantwortlich und unterstützt bei der Strukturierung des Prozesses. Er/sie bringt Fachwissen zu Gefährdungsbeurteilungen mit und unterstützt damit die Auswertung von Befragungsergebnissen.
 

(4) https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__80.html
(5) https://www.bverwg.de/de/050312B6PB25.11.0