7. Qualitätsstandards
Qualitätsstandards wie die Arbeit nach dem TOP-Prinzip (7) und die Orientierung an den Leitlinien der Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (8) sollen bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen berücksichtigt und eingehalten werden. Das Vorgehen zur Erhebung der Belastungen sollte den Qualitätskriterien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie für Instrumente/Verfahren entsprechen und die verbindlichen Themenbereiche „Arbeitsinhalt“, „Arbeitsaufgabe“, „Arbeitsorganisation“, „soziale Beziehungen“, „Arbeitsumgebung“ und „neue Arbeitsformen“ inhaltlich abbilden (9).
Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 ArbSchG). Es obliegt der Schulleitung bei der Gefährdungsbeurteilung, zu prüfen, welche Tätigkeits- und Arbeitsbereiche bei der Erhebung der Belastungen gesondert betrachtet werden sollten. Regelhaft wird in den Fragebögen unterschieden zwischen pädagogisch-therapeutischem Personal und Lehrkräften sowie Führungskräften, zudem wird das Verwaltungspersonal der Schule gesondert befragt. Ob und auf welche Weise weitere Tätigkeiten und Arbeitsbereiche gesondert betrachtet werden sollten, hängt von den schulspezifischen Gegebenheiten ab – wir beraten Sie gerne dazu.
(7) Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu priorisieren (§ 4 Abs. 2 BetrSichV). So sollen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und an dritter Stelle persönliche bzw. personenbezogene (P) Maßnahmen ergriffen werden.
(8) GDA Portal – Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (gda-portal.de), GDA Portal - Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz (gda-portal.de)
(9) Vgl. die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“, S. 21, GDA Portal – Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz (gda-portal.de)