4. Personalfragen
Diese Seite informiert Sie über Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten als Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Bitte nehmen Sie insbesondere die mit einem Sternchen gekennzeichneten Aspekte gründlich zur Kenntnis. Zu einzelnen Themen finden Sie die Servicelinks zusammengefasst.
A
> Abo für den öffentlichen Personennahverkehr
Seit dem 01.05.2023 wird das Deutschlandticket angeboten. Es kann auch genutzt werden als Abo für den öffentlichen Personennahverkehr in Hamburg und Umgebung.
Das Ticket ist monatlich kündbar und gilt für Fahrten in der 2. Klasse deutschlandweit im Nahverkehr. Es kann über den HVV (Hamburger Verkehrsverbund) und bei der Deutschen Bahn erworben werden.
Eine arbeitgeberseitige Bezuschussung des Deutschlandtickets als sogenanntes Jobticket für die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg ist aktuell nicht vorgesehen.
Weitere Informationen zum Deutschlandticket oder zu anderen Tages- oder Abo-Karten finden Sie auf der Seite des HVV und auf der Seite der Deutschen Bahn.
> Adressänderungen *
Wenn sich Ihre Anschrift geändert hat, sind Sie verpflichtet, umgehend das Personalsachgebiet und das Landesinstitut zu informieren! Bitte lesen Sie dazu im Abschnitt "Verpflichtung zur Änderungsmitteilung und Erreichbarkeit" weiter.
> Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner in der BSFB *
Innerhalb der Personalabteilung der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) ist für Sie das Personalsachgebiet für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und in der Anpassungsqualifizierung V 442 zuständig, das von Herrn Ronny Saß geleitet wird. Sie haben dort eine persönliche Sachbearbeiterin bzw. einen persönlichen Sachbearbeiter. Das Personalsachgebiet ist zuständig für alle Belange, die nicht die Gestaltung und Durchführung der Ausbildung bzw. die Prüfung betreffen (z. B. für Fragen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis und Ihren wesentlichen Rechten und Pflichten oder den finanziellen Leistungen, über die Sie die folgenden Abschnitte kurz informieren sollen).
Ihre Sachbearbeitung in der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung hat ein persönliches Leitzeichen. Dieses bleibt auch bei einem personellen Wechsel und auch dann erhalten, wenn der Arbeitsplatz vorübergehend nicht besetzt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Ihre Schreiben immer an die richtige Stelle gelangen.
Ihr Personalsachgebiet finden Sie in der:
Hamburger Str. 31, 22083 Hamburg,
1. Stock des Einkaufzentrums Hamburger Meile
Besuchszeiten:
Bitte beachten Sie, dass persönliche Termine in der Behörde zzt. nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich sind. Zudem ist eine telefonische Erreichbarkeit mittwochs und freitags nicht gegeben.
Aktuelle Zuständigkeit im Personalsachgebiet V 442
Die Zuständigkeiten innerhalb des Personalsachgebiets ändern sich innerhalb eines Jahres ggf. mehrfach. Die Kontaktdaten der für Sie aktuell zuständigen Person finden Sie auf Ihrer Bezügeabrechnung oder auf der Internetseite der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung im Abschnitt Kontakte.
> Anwärterinnen- und Anwärterbezüge
Der monatliche Anwärtergrundbetrag ist für alle Lehrämter einheitlich und richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, in welches Sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintreten (siehe aktuelle Anwärterbezüge). Wenn Sie die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird für die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes der Anwärtergrundbetrag um 15 bzw. 30 % gekürzt. Dies gilt nicht in besonderen Härtefällen. Ihre Bezüge können Ihnen nur auf ein Girokonto überwiesen werden.
> Anwärtersonderzuschlag
Ein Anwärtersonderzuschlag wird für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nicht gewährt. Sollten Sie Informationen zu einem solchen Sonderzuschlag für den Vorbereitungsdienst finden, bezieht dieser sich auf den „Technischen Dienst“.
B
> Beamtenversorgung und Unfallfürsorge
Als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf erwerben Sie keinen Anspruch auf Versorgung im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit. Einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge haben Sie nur, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist.
> Beihilfe, Krankenversicherung und Beitragspflicht in den Sozialversicherungen *
Als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf sind Sie in den gesetzlichen Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) nicht versicherungspflichtig.
Sofern Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, sind Sie im Krankheitsfall ergänzend durch Beihilfen Ihres Dienstherrn abgesichert.
Haben Sie eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewählt, gibt es seit dem 01.08.2018 die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe. (s.u.: Beihilfe - Pauschale)
An die gesetzliche Rentenversicherung werden für Sie keine Beiträge gezahlt. Wenn Sie nach dem Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, zahlt Ihr Dienstherr für Sie nachträglich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in die Rentenversicherung ein. Die Deutsche Rentenversicherung bescheinigt Ihnen dies unaufgefordert. Da für Sie auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden und hier keine Nachversicherung möglich ist, haben Sie nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in der Tätigkeit einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beschäftigt werden, sind Sie in den vier Sozialversicherungszweigen beitragspflichtig. Bitte reichen Sie bei Ihrer Personalsachbearbeitung daher spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Kopie Ihrer Versicherungskarte als Nachweis über Ihre gewählte Krankenkasse ein. Sollten Sie bis dahin von Ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen bzw. keinen Nachweis einreichen, werden Sie automatisch bei der Techniker Krankenkasse (TK) angemeldet.
> Beihilfe – Zuschüsse zu Krankenkosten
Als beamtete Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sind Sie während des Vorbereitungsdienstes beihilfeberechtigt. Dies entfällt jedoch, wenn eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Die Beihilfe erstattet Ihnen und ggf. Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner und Ihren Kindern auf Antrag einen Teil der beihilfefähigen Krankheitskosten; darunter fallen die als angemessen zu betrachtenden Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente. Hiervon ausgenommen sind allerdings einige Leistungen Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes, die nicht erstattungsfähig sind (z. B. Leistungen für Inlays, Kronen, prothetische und kieferorthopädische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen).
Der Beihilfeantrag ist auf einem Formular zu stellen, das Sie im Sekretariat Ihrer Schule erhalten, in der Allgemeinen Verwaltung R. 107 des Landesinstituts oder als Download.
Schicken Sie Ihren Antrag bitte mit der Behördenpost in einem Umschlag an:
Zentrum für Personaldienste Beihilfe
Normannenweg 36
20537 Hamburg
Die für Sie zuständige Sachbearbeitung wird Ihnen im Behördenfinder Hamburg angezeigt.
> Beihilfe - Pauschale
Im Fall einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung besteht die Möglichkeit, eine monatliche pauschale Beihilfe zu beantragen. Informationen und das Antragsformular finden Sie hier: Pauschale Beihilfe.
Schicken Sie Ihren Antrag auf eine pauschale Beihilfe bitte mit einem entsprechenden Nachweis Ihrer Krankenkasse über Ihre monatlichen Beiträge an:
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Personalabteilung – V 442 –
Hamburger Straße 31
22083 Hamburg
Es wird darauf hingewiesen, dass die pauschale Beihilfe erst ab dem Monat gewährt werden kann, in dem der Antrag im Personalsachgebiet tatsächlich unterschrieben vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich! Der Antrag kann auch zunächst ohne die genaue Beitragshöhe und einen Nachweis eingereicht werden. Eine abschließende Bearbeitung des Antrages kann erst dann vorgenommen werden, wenn der Nachweis von der Krankenkasse über die Höhe des monatlichen Beitrages im Personalsachgebiet – gerne auch per E-Mail – vorgelegt worden ist.
D
> Dienstverhältnis *
Sie befinden sich im Vorbereitungsdienst in einem Dienstverhältnis – die meisten von Ihnen als Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg auf Widerruf; die Anforderungen an Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis richten sich an den Beamtenpflichten aus. Die Auseinandersetzung mit Schul- und Dienstrecht an verschiedenen Stellen im Vorbereitungsdienst wird Ihnen helfen, zunehmend rechtssicher zu handeln.
E
> Entlassung und Kündigung des Vorbereitungsdienstes
Falls Sie sich entscheiden sollten, Ihren Vorbereitungsdienst vorzeitig zu beenden, beantragen Sie bitte rechtzeitig schriftlich – auf dem Dienstweg – die Entlassung aus dem Dienst. Sofern Sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, kündigen Sie bitte schriftlich auf dem Dienstweg mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Sie sollten in jedem Fall ein abschließendes Beratungsgespräch mit Ihrer Hauptseminarleitung führen. Eventuell ist es auch ratsam, vor Beendigung der Ausbildung ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung zu führen, um eventuelle Vor- und Nachteile abwägen zu können.
Bis zur Unterschrift der Entlassungsurkunde oder dem in der Entlassungsurkunde genannten Datum haben Beamtinnen und Beamte Ihren Dienstpflichten weiter nachzukommen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Ausbildungsvertrages beschäftigt sind, haben ihren Pflichten ebenfalls bis zur Unterzeichnung des Auflösungsvertrages oder bis zum im Auflösungsvertrag genannten Datum nachzukommen.
Eventuell zu viel gezahlte Bezüge müssen erstattet werden.
> Einhaltung des Dienstweges *
Bei allen Schreiben (z. B. Anträgen auf Nebentätigkeit, Mitteilungen über persönliche Veränderungen), die Sie an Ihre eigene oder weitere Dienststellen der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) richten, muss der Dienstweg eingehalten werden, d. h. Sie adressieren Ihr Schreiben an Ihre unmittelbare Vorgesetzte bzw. Ihren unmittelbaren Vorgesetzten:
An die Dienststelle …
über Frau/Herrn Hauptseminarleitung
auf dem Dienstweg
Bitte geben Sie auf allen Formularen immer folgende Informationen an:
- Ihre Hauptseminarbezeichnung
- Ihre Abteilung
- Jahr und Monat Ihres Ausbildungsbeginns
(z. B. für LIA 1 des Jahrgangs August 2024: 1-24-08)
Die Einhaltung des Dienstweges schützt sowohl Sie als auch Ihren Arbeitgeber vor Schäden im Dienst- und Vertrauensverhältnis. Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung ein Dienstvergehen darstellt.
Sie haben neben dem Dienstweg natürlich grundsätzlich das Recht, sich unmittelbar an Ihren zuständigen Personalrat zu wenden.
> Einwilligungserklärung für die Übermittlung von Daten für Riesterzulagen
Für die Übermittlung von Daten zum Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gemäß §10a Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) können Sie eine entsprechende Einwilligungserklärung bei Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung abfordern. Dieser Vordruck ist auszufüllen und an die zuständige Personalsachbearbeitung zurückzugeben. Erst dann kann eine Bearbeitung erfolgen.
F
> Familienzuschlag
Den Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete und ggf. Ledige/Geschiedene mit Kindern im Haushalt beantragen Sie bei Ihrer Personalsachbearbeitung. Er erhöht sich mit jedem berücksichtigungsfähigen Kind, für das Ihnen kinderbezogene Bezügebestandteile gewährt werden, um eine Stufe. Wir weisen darauf hin, dass die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 an Ledige oder Geschiedene die Zahlung des sogenannten kinderbezogenen Familienzuschlags voraussetzt. Der kinderbezogene Familienzuschlag ist bei der Familienkasse der Freien und Hansestadt Hamburg, Zentrum für Personaldienste, zu beantragen.
> Firmenfitness-Angebot
Der EGYM Wellpass ermöglicht den Beschäftigten der Behörden, Ämter, Landesbetriebe und Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Netzwerk aus über 7.000 Verbundpartnern deutschlandweit zu trainieren.
> Angebot EGYM Wellpass - Behörde für Schule und Berufsbildung - FHHportal
H
> Hinweis zum ersten Gehalt
Bei angestellten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst: Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses wird ein Entgelt in Höhe der jeweiligen Anwärterbezüge eines entsprechenden Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt gezahlt. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Für die Sozialversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Bezügemitteilung erhalten Sie einmalig direkt nach Hause und danach nur, wenn entsprechende Änderungen eingetreten sind.
Bei verbeamteten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst: Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt gezahlt. Die Zahlung erfolgt immer im Voraus zu Beginn eines Monats auf ein von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Eine Bezügemitteilung erhalten Sie einmalig direkt nach Hause und danach nur, wenn entsprechende Änderungen eingetreten sind.
> Hinweis zum Verdienst im Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Entsprechend dem Teilzeitmodell reduzieren sich Ihre Bezüge im Vorbereitungsdienst auf 75 v. H. (Vorbereitungsdienst in Teilzeit)
K
> Kindergeld
Seit dem 1. Juli 2020 sind wieder die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit anstelle der Familienkasse im Zentrum für Personaldienste (ZPD) für die Bearbeitung des Kindergeldes zuständig.
> Kinderbezogene Bezügebestandteile
Alle Angelegenheiten, die mit der Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages zusammenhängen, werden ausschließlich von der Familienkasse der Freien und Hansestadt Hamburg im Zentrum für Personaldienste (ZPD) bearbeitet.
M
> „MeinePersonaldaten“
Für alle Kolleginnen und Kollegen der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Online-Portal „MeinePersonaldaten“ eingerichtet worden. Dieser Self-Service ermöglicht es Ihnen, dass Sie jederzeit online Ihre Bezügemitteilungen sowie dazugehörige Steuer- und Sozialversicherungsdokumente einsehen können. So haben Sie bei Bedarf einen direkten und sofortigen Zugriff.
Aus diesem Grund werden grundsätzlich auch keine Zweitschriften durch das Personalsachgebiet mehr ausgestellt.
Aktuell ist es online bereits möglich, neben dem Namen, den Kontaktdaten, dem Familienstand, der Bankverbindung, der Anschrift, Angaben zu einer Schwerbehinderung zu ändern und auch Anträge zu z. B. vermögenswirksamen Leistungen oder der Leon-Spende zu stellen. Sollte es bei bestimmten Änderungen oder Anträgen vonnöten sein, beglaubigte Kopien von Urkunden bzw. Dokumenten vorlegen zu müssen, wird sich das Personalsachgebiet gesondert bei Ihnen melden.
Ferner ist geplant, „MeinePersonaldaten“ in Zukunft um weitere Optionen für Sie zu erweitern.
Die Anwendung finden Sie auf der Homepage des Zentrums für Personaldienste (ZPD). Dort stehen für Sie alle weiteren Informationen zur Anwendung und zur Registrierung bereit. Wenn Sie sich außerhalb des FHH-Netzwerks registrieren, dann finden Sie hierzu alles Wichtige in dem dort ebenfalls einsehbaren Handbuch. Für die Anmeldung benötigen Sie Ihre Personalnummer, welche Sie auf Ihren bereits zugeschickten Bezügemitteilungen finden.
Die Anwendung ersetzt die klassische Bezügemitteilung in Papierform nicht automatisch. Sie bekommen nach wie vor Ihre erste Mitteilung per Post und nachfolgend immer dann, wenn sich Ihre Bezüge im Vergleich zum Vormonat verändert haben. Dies System kann nur von Ihnen selbst gestoppt werden, wenn Sie dies in „MeinePersonaldaten“ abwählen. Für alle technischen Rückfragen finden Sie auf der Homepage des ZPD eine FAQ sowie entsprechende Kontaktmöglichkeiten.
N
> Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten sind unter Einhaltung des Dienstweges (siehe oben) anzeigepflichtig, und zwar mindestens einen Monat vor Beginn der Nebentätigkeit. Für die Anzeige verwenden Sie bitte das dazu vorgesehene Formular. (Erhältlich über Ihre Hauptseminarleitung.) Nach dem Hamburgischen Beamtengesetz dürfen alle ausgeübten Nebentätigkeiten – einschließlich Vor- und Nachbereitung – 8 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Bitte vergewissern Sie sich vor Übernahme einer Nebentätigkeit bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung, welche Unterlagen/Nachweise eingereicht werden müssen sowie ob, und in welcher Höhe, das Entgelt auf Ihre Anwärterinnen- und Anwärterbezüge angerechnet wird.
Honorarverträge, welche zwischen Ihnen und der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung – dazu gehören sämtliche Einrichtungen – abgeschlossen werden, sind als Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht zulässig.
R
> Recht auf Elternzeit *
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben einen Anspruch auf unbezahlte Elternzeit von bis zu 3 Jahren. Ob und wie lange Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, ist Ihnen frei überlassen. Der Anspruch muss nicht vollständig innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes aufgebraucht werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auch im Alter von 3. bis zum 8. Geburtstag genommen werden.
> Recht auf Mutterschutz *
Für beamtete Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gilt die Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen; für angestellte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gilt das Mutterschutzgesetz.
> Recht auf Sonderurlaub *
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (gilt analog auch für Angestellte) aufgeführt sind, kann Ihnen Sonderurlaub bewilligt werden (z. B. zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten oder aus wichtigen persönlichen Gründen wie Niederkunft der Ehefrau bzw. Partnerin oder Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin / des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils). Bitte reichen Sie Ihren Antrag mit Begründung und einem Nachweis auf dem dazu vorgesehenen Vordruck rechtzeitig über Ihre Hauptseminarleitung im Personalsachgebiet V 442 ein. Wir weisen darauf hin, dass für die Gewährung von jedweden Sonderurlauben in keinem Fall die Schulleitungen bzw. die Seminarleitungen zuständig sind, sondern grundsätzlich die Personalsachgebietsleitung V 442 und im Ausnahmefall der Personalreferent für den Vorbereitungsdienst B 22-6. Für die eigene Eheschließung ist kein Sonderurlaub vorgesehen.
> Risiken einer Rötelninfektion *
Röteln sind eine meist leicht verlaufende Viruserkrankung. Treten Röteln allerdings während der Schwangerschaft auf, so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen. Wir empfehlen Ihnen dringend eine Überprüfung Ihres Rötelnimmunschutzes und ggf. die Impfung, da das Risiko einer Röteln-Infektion in Ihrem neuen beruflichen Umfeld größer ist als zuvor.
Auskunft und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben:
- das Impfzentrum des Hygiene-Institutes Tel.: 040 42854-4420
- der Arbeitsmedizinische Dienst Tel.: 040 42841-2112
S
> Sonderzahlung
Die Sonderzahlung – das sogenannte Weihnachtsgeld – ist in die monatlichen Grundbezüge mit aufgenommen worden.
Außerdem erhalten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Kindern eine Sonderzahlung, wenn Sie am 01. Dezember aktiv im Vorbereitungsdienst sind und für das jeweilige Kind auch der kinderbezogene Familienzuschlag gezahlt wird. Die Sonderzahlung beträgt pro Kind 25 € für jeden Beschäftigungsmonat. Höchstens werden also pro Kind 300 € ausgezahlt.
V
> Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Wenn Sie längerfristig erkranken, schwanger werden oder Elternzeit nehmen, kann der Vorbereitungsdienst unter bestimmten Bedingungen auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist schriftlich über die Hauptseminarleitung im Personalsachgebiet V 442 einzureichen.
Der Vorbereitungsdienst endet grundsätzlich immer mit dem vom Personalsachgebiet festgesetzten Enddatum.
> Vermögenswirksame Leistungen
Wenn Sie eine vermögenswirksame Anlage von Teilen Ihrer Anwärterinnen oder Anwärterbezüge wünschen, senden Sie bitte einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen „Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen für den Arbeitgeber“ Ihres Anlageninstituts an das Personalsachgebiet V 442. Eine Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) ist nicht möglich.
> Verpflichtung zur Änderungsmitteilung und Erreichbarkeit *
Wenn sich Ihre persönlichen Daten geändert haben, benachrichtigen Sie bitte umgehend das Personalsachgebiet. Reichen Sie die beglaubigte Kopie eines entsprechenden Nachweises (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde, Scheidungsurteil) ein oder legen Sie uns die Originalurkunde und eine entsprechende Kopie vor, wir bescheinigen Ihnen dann die Richtigkeit der Kopie. Wenn sich Ihre Adresse verändert hat, informieren Sie unbedingt auch die LIA-Allgemeine Verwaltung (Ausbildung@li.hamburg.de).
Senden Sie bitte abrechnungsrelevante Unterlagen (z. B. zu Kontoänderungen, vermögenswirksamen Leistungen, Pauschalen, Beihilfe etc.) NICHT an das ZPD, sondern unbedingt und direkt an V 442.
> Verpflichtung zur Krankmeldungen *
Verpflichtung zur Krankmeldung – auch bei Erkrankung des eigenen Kindes – und Krankmeldungsmodalitäten
Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, melden Sie dies bitte umgehend in Ihrer Ausbildungsschule. Ihre Schule füllt für Sie eine Krankenstandsmitteilung aus und schickt diese an die Personalabteilung. Bitte benachrichtigen Sie ebenfalls Ihre Hauptseminarleitung und alle weiteren betroffenen Veranstaltungsleitungen.
Wenn Sie mehr als drei aufeinander folgende Kalendertage krank sind – das Wochenende eingeschlossen –, müssen Sie der Schule spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Dienstunfähigkeit vorlegen. Für den Fall, dass Ihr Arzt/die Ärztin nur eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erstellt hat, – dies gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte (freiwillig oder pflichtversichert) - teilen Sie dies bitte unbedingt der Schule mit, sodass diese dies entsprechend vermerken und dem Personalsachgebiet mitteilen kann. Eine Arbeitsunfähigkeit, die in die unterrichtsfreie Zeit (z. B. Ferien) fällt, ist auch im Personalsachgebiet V 442 anzuzeigen und nachzuweisen.
Wenn Sie an einem Tag erkranken, an dem Sie nicht in der Schule sind, melden Sie dies bitte zusätzlich der Allgemeinen Verwaltung LIA per E-Mail an Ausbildung@li.hamburg.de, damit von dort die Krankenstandsmitteilung ausgefüllt und an Ihr Personalsachgebiet V 442 weitergeleitet werden kann. Auch hier wäre die Information zu einer vom Arzt / von der Ärztin erstellten eAU entsprechend weiterzugeben.
Wenn Sie während Zeiten erkranken, in denen Sie Prüfungsteile wie unterrichtspraktische Prüfungen und mündliche Prüfungen absolvieren, müssen Sie sich unbedingt im Lehrerprüfungsamt und bei Ihrer Hauptseminarleitung krankmelden.
Bei einer Erkrankung Ihres Kindes (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) ist ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes/ Ärztin bzgl. der notwendigen Betreuung des Kindes ab dem ersten Tag erforderlich. Es ist zudem ein Antrag auf Sonderurlaub über Ihre Hauptseminarleitung zu stellen, die diesen dann inkl. Attest an das Personalsachgebiet V 442 weiterleitet.
Bitte beachten Sie, dass der Sonderurlaub niemals von den Schulleitungen zu genehmigen ist, sondern ausschließlich durch das Personalsachgebiet V 442.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen bitte die Attestkopie ein und senden das Original ausgefüllt an Ihre Krankenkasse, um damit das sogenannte Kinderkrankengeld zu beantragen.
Falls ein Prüfungstermin direkt betroffen sein sollte, benötigt das Lehrerprüfungsamt unverzüglich einen ärztlichen Nachweis der Dienstunfähigkeitsbescheinigung am ersten Krankheitstag, ggf. zusammen mit einem formlosen Antrag zur Neufestsetzung von Unterrichtspraktischen Prüfungen und/oder mündlichen Prüfungen.
> Verpflichtung zur Unfallanzeige *
Alle Unfälle im Dienst, auf dem Weg zum Dienst oder dem Heimweg und Privatunfälle, die Ihre Dienstunfähigkeit zur Folge haben, melden Sie bitte der BSFB:
- Buchstabe A–L: Tel.: 040 42863-3642
- Buchstabe M–Z: Tel.: 040 42863-2391
> Vorgesetztenfunktion der Hauptseminarleitung *
Ihre Hauptseminarleiterin bzw. Ihr Hauptseminarleiter sind Ihre Vorgesetzten und Ihre primären Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen dienstlichen Fragen. Hier beginnt Ihr „Dienstweg“ (siehe unten). In der Ausbildungsschule ist die Schul- bzw. Abteilungsleitung zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Ausbildung.
Ihre Ausbildung wird von Ihrer Hauptseminarleitung (HSL) koordiniert, d. h. sie sorgt dafür, dass Sie Ihre Ausbildung im Landesinstitut, in den Schulen und in den kooperierenden Einrichtungen eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen durchführen und abschließen können.
Ihre Hauptseminarleitungen haben als Vorgesetzte eine Fürsorgeverpflichtung für Sie. Sie sind dafür zuständig, dass Ihre Aufgaben und Ihre Beanspruchung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben liegen und dass Sie nicht in Bereichen eingesetzt werden, die Ihrer Ausbildung nicht förderlich sind. Beachten Sie die zentralen Vereinbarungen zum ausbildungsförderlichen Einsatz. (siehe Download: „Hinweise für den ausbildungsförderlichen schulischen Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst") Ihre Hauptseminarleitungen sind eine sehr wichtige Beratungsinstanz und die erste Anlaufstelle für alle Problem- und Konfliktlagen.
W
> Wiederholung der 2. Staatsprüfung
Sollten Sie Prüfungsteile der 2. Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestehen, treten Sie nach Ablauf des ursprünglich für Sie im Einzelfall festgesetzten Enddatums des Vorbereitungsdienstes automatisch in die Wiederholungsphase ein. Ein Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dafür nicht erforderlich. Die genauen Details zur Verlängerung und zur Dauer der Wiederholungsphase erhalten Sie rechtzeitig vom Lehrerprüfungsamt und von Ihrer Personalsachbearbeitung.