Chemie

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Quelle: LI

FAQ Sicherheit in der Chemie

Inhaltsverzeichnis

Frage 1: Welche Regeln, Vorschriften und Richtlinien müssen bei der Sicherheit im Chemieunterricht beachtet werden?

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches Gefahrstoffregelwerk. Neben Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung sind hierbei die einschlägigen Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften zu nennen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden insbesondere auch für Schulen durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z. B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normen und Richtlinien (z. B. Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht) konkretisiert.  Die DGUV Regel 113-018 (Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen) dient dazu, Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu geben sowie Wege aufzuzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.  Die RiSU fasst den aktuellen Stand für den naturwissenschaftlichen Unterricht ebenfalls sehr gut zusammen. Nichtsdestotrotz gehört es auch zur Aufgabe, sich als fachkundige Person über Neuerungen im Vorschriften und Regelwerk informiert zu halten.  

Frage 2: Was ist bei der Wartung von Elektrogeräten, Gasbrennern, Abzügen, Gasanlagen etc. zu beachten?

Informationen über Prüfung und Wartung von Geräten und Anlagen im naturwissenschaftlichen Unterricht inkl. Prüffristen finden sich in der Broschüre „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (BG/GUV-SR 2003), einmal in dem jeweiligen Kapitel und dann noch einmal in einer Tabelle zusammengefasst in Teil III, Kapitel 10 – Prüfungen (S. 113).

Noch ein Hinweis:
Zum Prüfintervall von Abzügen finden Sie dort die Angabe „Regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre“. Diese Angabe ist etwas irreführend, da eine Prüffrist von 3 Jahren nur für Abzüge zutrifft, die selbstüberwachende Kontrolleinrichtungen zur Dauerüberwachung haben. Auf die in Schulen üblichen Laborabzüge trifft dies in der Regel nicht zu, so dass hier nach wie vor eine Prüffrist von 1 Jahr erforderlich ist.

Frage 3: Gibt es eine Liste mit Firmen, die diese Wartungen übernehmen dürfen?

Wir haben so eine Liste leider nicht. Hier hilft in der Regel nur ein Blick ins Branchenbuch. Ggfs. können die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der BSB weiterhelfen.

Frage 4: Ist für die Lagerung einer Wasserstoff-Druckgasflasche eine dauerhafte Deckenbelüftung erforderlich, wenn es keinen Flaschenschrank gibt?

Wenn kein Flaschenschrank zur Verfügung steht, muss bei der Aufbewahrung von Wasserstoff-Druckgasflaschen eine ständige Deckenbelüftung erforderlich sein (z. B. explosionsgeschützter Abluftventilator). Außerdem sind die Schutzbereiche für Gase, die leichter als Luft sind, einzuhalten (Radius: 2 m, Höhe: 2 m); in diesen Schutzbereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Sind die baulichen Gegebenheiten für eine ausreichende Lüftung nicht gegeben, gibt es die Möglichkeit, alternativ kleine 2l-Druckgasflaschen zu nutzen.

Frage 5: Brauchen Chemie-Fachräume so genannte Panikschlösser?

Hier ist zunächst einmal das Schutzziel wichtig: Ein Chemie-Fachraum muss zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, die im Betrieb jederzeit geöffnet werden können. Es ist auch möglich, dass ein Fluchtweg über den Sammlungsraum führt, wenn die dortige Ausgangstür jederzeit zu öffnen ist.
Um sicherzustellen, dass die Fluchttüren jederzeit geöffnet werden können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Die Türen können z. B. bei Betrieb jedes Mal aufgeschlossen werden, was die Gefahr beinhaltet, dass dieses einmal vergessen wird – vor allem, wenn der zweite Fluchtweg über den Sammlungsraum führt.
Ein Panikschloss ist eine sehr sichere Lösung, da es ermöglicht, Türen von innen zu öffnen, auch wenn sie verschlossen sind. Zwingend vorgeschrieben ist diese Variante jedoch nicht.
Eine weitere mögliche Möglichkeit ist es, eine Fluchttüren im Chemiefachraum von außen mit einem Knauf und einer Blende ohne Schloss zu versehen. So ist von außen kein unbefugter Zutritt möglich und von innen die Tür jederzeit zu öffnen, da nicht verschlossen.

Frage 6: Ist ein Telefon ein "Muss" im Vorbereitungsraum?

Es sollte ein Telefon in der Nähe der Fachräume jederzeit erreichbar ist. Dieses muss nicht zwingend im Vorbereitungsraum untergebracht sein.

Frage 7: Ist Löschsand zwingend erforderlich?

Löschsand dient zum wasserfreien Löschen von Bränden, z. B. bei Metallbränden in Laboratorien, Entzündung von Magnesium, Natrium, Aluminium oder Phosphor und muss dann vorhanden sein, wenn mit derartigen Chemikalien gearbeitet wird. 

Frage 8: Können Löschdecken noch genutzt werden?

Der Einsatz von Löschdecken (z. B. bei Personenbränden) entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. In der [Link-Beginn: https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/12561.pdf] DGUV Information SG „Betrieblicher Brandschutz“ [Link-Ende] werden die Alternativen zur Löschdecke genannt. Entsorgt werden müssen die vorhandenen Löschdecken jedoch nicht.

Frage 9: Welche Feuerlöscher können für naturwissenschaftliche Fachräume empfohlen werden?

Die Verwendung von Pulverlöschern stellt im Nachgang einen erheblichen Reinigungsaufwand dar und kann dazu führen, dass elektrische Geräte unbrauchbar werden. Der wirtschaftliche Schaden nach einem Einsatz von Pulverlöschern kann demnach ein hohes Maß erreichen. Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser und Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden. Von Seiten der Unfallkasse Nord empfehlen wir daher, genau zu prüfen, an welchen Stellen der Einsatz von Pulverlöschern sinnvoll ist. Hierzu sollte die für den Brandschutz in Schulen zuständige Stelle hinzugezogen werden. Dort sollte man eine Stellungnahme anfordern, welche Löscher in welchen Schulbereichen (Klassenraum, Flure, Fachräume, Küche) aufgrund der Brandklassen Anwendung finden können.

Frage 10: Benötigen Schülerinnen und Schüler für bestimmte Versuche (z. B. mit Säuren) auch Schutzkittel?

Für die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung für Schülerversuche dient die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Versuches und die aus dem Sicherheitsdatenblatt  der verwendeten Chemikalien resultierenden Sicherheitshinweise. Sofern die Gefahr besteht, dass sich Schülerinnen und Schüler mit einer Chemikalie kontaminieren, welche schwere Verätzungen der Haut verursachen kann, sollte ein Laborkittel gestellt werden oder die Menge der Chemikalie soweit reduziert werden, dass es maximal zu kleinen Spritzern kommen kann. Der Schutzkittel selbst ist als erste Barriere zu sehen und kann schnell ausgezogen werden, so dass die Chemikalie nicht mit der Haut in Kontakt kommt. Eigene Kleidung zeigt diese Eigenschaften je nach Schnitt und Material nicht.

Frage 11: Müssen Säuren, Laugen und Lösungsmittel in den Schränken abgeschlossen sein?

Falls der Sammlungsraum von anderen Personen ohne Anwesenheit fachkundiger Lehrkräfte betreten werden kann (z. B. vom Hausmeister, dem Reinigungspersonal, externen Technikern), so sind die Schränke zum Schutz dieser Beschäftigten zu verschließen.

Frage 12: Dürfen nicht-verschließbare Apothekerschränke zur Aufbewahrung von Chemikalien in einem Chemie-Vorbereitungsraum verwendet werden?

Wenn nicht-verschließbare Apothekerschränke in einem Vorbereitungsraum stehen, muss Folgendes beachtet werden:
a) Verhinderung des Zugriffs auf die Chemikalien durch Fachfremde:

Generell sollten Chemikalien so aufbewahrt werden, dass Fachfremde hierzu keinen Zugang haben. Für sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 sowie für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen gilt explizit, dass sie unter Verschluss aufzubewahren sind. Hierzu ist es ausreichend, wenn der (Sammlungs-)Raum verschlossen ist. Falls andere Personen den Raum betreten, muss dann allerdings die Aufsicht eines Fachkundigen/einer Fachkundigen sichergestellt sein.
Sehr giftige Stoffe, Kalium, Natrium, Chlorate und Quecksilber  sind zusätzlich diebstahlsicher aufzubewahren und gehören daher auf keinen Fall in einen solchen Apothekerschrank.

b) Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln:

Diese Stoffe gehören nicht in einen Apothekerschrank, sondern sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam nach außen entlüftet werden.

Frage 13: Welche Vorschriften gibt es für die Gefährdungsbeurteilungen beim Einsatz von Gefahrstoffen im Chemieunterricht?

Gemäß § 7 GefStoffV muss zunächst festgestellt werden, ob Gefahrstoffe bei Versuchen eingesetzt bzw. entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, muss eine so genannte Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden. Eine Dokumentation und Aufbewahrung (z. B. in einem Ordner im Vorbereitungsraum) ist erforderlich. 

Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist dann nötig, wenn es zu maßgeblichen Veränderungen kommt. Dies ist z. B. bei Festlegungen neuer Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge nötig. Es wird von Seiten der Unfallkasse Nord empfohlen, dass die durchführende Lehrkraft die Gefährdungsbeurteilung zum jeweiligen Experiment nicht nur mit einer Nummer in ein Klassenbuch einträgt, sondern am Tag der Verwendung im Ordner gegenzeichnet. Dies weist im Zweifel nach, dass die Lehrkraft sich die aktuelle Gefährdungsbeurteilung angesehen hat und dient sowohl dem Schutz der Lehrkraft als auch dem der Schülerinnen und Schüler.
Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können dabei zusammenfassend behandelt werden. In Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Nord wurde ein [Linkbeginn: https://li.hamburg.de/chemie/4066676/sicherheit/] Musterformular [Link-Ende] für eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.

Frage 14: Müssen alle Gefahrstoffe nach dem neuen GHS-System gekennzeichnet sein?

Ja. Seit dem 01.06.2017 müssen Chemikalien nach dem GHS-System etikettiert sein. Eine Neu- und Umetikettierung muss auch erfolgen, wenn ein Gefahrstoff neu eingestuft wird oder eine neue Kennzeichnung erhält.

Frage 15: Darf Phenolphthalein weiterhin im Unterricht verwendet werden?

Der Feststoff Phenolphthalein gilt seit 2009 als krebserzeugend, darf somit nicht in Schülerversuchen verwendet werden. Dies gilt auch für ethanolische Phenolphthalein-Lösungen in Konzentrationen von 1 % und mehr. Abgeschlossene Gefäße von Phenolphthaleinlösungen mit Konzentrationen unter 1 % können weiterhin verwendet werden.

Frage 16: Gibt es eine maximale Lerngruppengröße für den Chemieunterricht?

Nein! Grundsätzlich gilt, dass die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer für die Sicherheit während des Chemieunterrichts verantwortlich ist. Insbesondere die räumlichen Gegebenheiten und die Lerngruppenzusammensetzung müssen berücksichtigt werden.

Frage 17: Welche und wie viele Kartuschenbrenner dürfen im Unterricht benutzt werden?

Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist. Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit maximal 8 Kartuschenbrennern in Einwegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausgehändigt werden.